1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Apeoni und ihren Kunden. Sie sind anwendbar, sobald der Kunde Leistungen oder Produkte von Apeoni bezieht, und bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen Apeoni und dem Kunden. Sie gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellscheinen durch den Kunden tut der vorliegenden Bestimmung keinen Abbruch, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen auf dem besagten Bestellschein. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Änderungen dieser AGB durch Apeoni sind jederzeit möglich; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.
1.2 Vertragsstruktur und -abschluss Der Vertrag zwischen Apeoni und ihren Kunden besteht aus einem Vertragsdokument und diesen AGB. Das Vertragsdokument kann ein vom Kunden angenommenes Angebot oder ein schriftlicher Vertrag im eigentlichen Sinn sein. Es enthält die kommerziellen und technischen Spezifikationen. Der Vertrag zwischen Apeoni und dem Kunden wird geschlossen durch die Annahme des von Apeoni erstellten Angebots durch den Kunden oder durch beidseitige Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertragsdokuments oder im Onlineshop durch Annahme des Onlinekaufs im Checkout. Die Annahme des Angebots kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von Apeoni entgegennimmt oder nutzt. Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von Apeoni während 30 Tagen gültig.
1.3 Dauer und Kündigung bei Dauerverträgen Die Vertragsdauer richtet sich nach der Vereinbarung des Kundenvertrags. Sofern nichts anderes vereinbart, kann jede Partei den Vertrag jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Wurde im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung frühestens auf Ablauf der Mindestlaufzeit möglich. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um dieselbe Mindestlaufzeit, mindestens jedoch um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Vorbehalten bleibt das Recht zur jederzeitigen fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug gerät; oder
- wenn der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die vereinbarte Vergütung für zwei Monate erreicht; oder
- wenn beim Kunden eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung eintritt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens über ihn gestellt wird. Bei Kaufverträgen hat der Kunde weder ein Kündigungs- noch ein Rücktrittsrecht.
2. Leistungen, Mitwirkungspflichten und Vergütung
2.1 Umfang der Leistung Apeoni erbringt die im Vertragsdokument beschriebenen Leistungen. Im Vertragsdokument nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die von Apeoni namentlich in ihren Katalogen und Dokumentationen sowie auf ihrer Webseite und Onlineshops aufgeführten Preise, Abmessungen, Ausführungen, Gewichte sowie technischen Angaben sind unverbindlich. Änderungen sind jederzeit vorbehalten. Technische Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, wenn sie die vertragsgemäße Verwendung der Vertragsprodukte bzw. -leistung nicht beeinträchtigen. Apeoni wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Apeoni darf Subunternehmer beiziehen, bleibt aber gegenüber dem Kunden für das Erbringen der Leistungen vollumfänglich verantwortlich. Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.
2.2 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Apeoni unentgeltlich erbracht werden. Der Kunde gibt Apeoni rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt Apeoni die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Büroräume und Maschinen sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls nicht Apeoni ausdrücklich mit der Datensicherung (Backup) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertragsdokument näher umschrieben. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so ist der Kunde von Apeoni abzumahnen. Die aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände usw.) sind vom Kunden zu tragen.
2.3 Vergütung Der Kunde verpflichtet sich, für die Leistungen von Apeoni die im Vertragsdokument festgelegte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung versteht sich exklusive MwSt. Die vereinbarten Preise und Vergütungen umfassen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht die Kosten und Auslagen wie Reisezeit, Reise- und Aufenthaltskosten von Personal, Verpackung, Transport und Versicherung bis zum Lieferort sowie das Auspacken und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Für Lieferungen im Inland wird zudem die vorgezogene Recyclinggebühr (vRG) dem Kunden in Rechnung gestellt. Apeoni ist berechtigt, die auf ihre Leistungen und Lieferungen erhobenen Steuern, Zölle, Abgaben und Gebühren, insbesondere die Mehrwertsteuer, zusätzlich zum vereinbarten Preis dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Vergütungen und die Stundensätze unterliegen automatisch der Anpassung an die Teuerung gemäß Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik. Die Gebühren werden jeweils per 1. Januar angepasst, basierend auf dem Indexstand des vorangehenden Novembers verglichen mit dem Stand im selben Monat im Vorjahr. Auf die Preisgestaltung der Hersteller, Lieferanten und Drittanbieter hat Apeoni keinen Einfluss. Bei außerordentlichen Veränderungen in der Kostenstruktur ist Apeoni berechtigt, die Vergütung außerhalb der oben beschriebenen Anpassung zu erhöhen. Solche Erhöhungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der neuen Laufzeit angekündigt werden. Ist der Kunde mit dieser Erhöhung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Erhöhungsmitteilung auf das ordentliche Ablaufdatum hin zu kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Fälligkeitstermins kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung seitens Apeoni erforderlich wäre. Eine verspätete Zahlung ist mit fünf Prozent (5%) jährlich zu verzinsen. Ist der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug, kann Apeoni ihre Lieferungen einstellen, bis sämtliche offenen Beträge beglichen sind. Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit von Apeoni schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
2.4 Immaterialgüterrechte Die Rechte an den bei der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen stehen Apeoni zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungs- und Verwertungsrecht. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei Apeoni oder dem dritten Rechtsinhaber. Bei Immaterialgüterrechten Dritter, insbesondere bei Softwarelizenzen von Drittherstellern, anerkennt der Kunde die Nutzungs- und Lizenzbedingungen dieser Dritten; Apeoni lässt dem Kunden diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen zur Information zukommen.
3. Gewährleistungen und Leistungsstörungen
3.1 Verzug Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins auf Hindernisse zurückzuführen, die Apeoni nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Termins von Apeoni zu vertreten, setzt der Kunde Apeoni zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Arbeitstagen zur nachträglichen Erfüllung an. Wird die Nachfrist ebenfalls nicht eingehalten, kann der Kunde auf der Vertragserfüllung beharren und weitere Nachfristen zur nachträglichen Erfüllung setzen oder, wenn Apeoni insgesamt mehr als 40 Arbeitstage im Verzug ist, vom Vertrag zurücktreten. Diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits vertragsgemäß erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv technisch und kommerziell zumutbarer Weise verwendet werden können, werden vergütet. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen weiter. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
3.2 Sachgewährleistung und Mängelrechte
a) Drittprodukte Für Drittprodukte (sämtliche Hardware sowie Drittsoftware, die von Apeoni separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert wird), richtet sich die Gewährleistung ausschließlich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Garantien. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Garantiedauer, die Haftung, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie und alle anderen Rechte des Kunden. Gegenüber Apeoni bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte ausschließlich darin, dass Apeoni die Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant bzw. Lizenzgeber seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt Apeoni die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.
b) Eigene Produkte von Apeoni Apeoni leistet Gewähr, dass ihre Produkte und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich einschränken. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl von Apeoni zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen wegen desselben Mangels fehl, kann der Kunde:
- weiterhin Erfüllung verlangen, oder
- eine angemessene Preisminderung verlangen, oder
- wenn ein erheblicher Mangel gemäß Ziffer 3.2(b)(4) vorliegt, vom Vertrag zurücktreten.
Erhebliche Mängel liegen vor, wenn die Produkte bei vertragsgemäßem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen oder derart mit Mängeln behaftet sind, dass sie für den Kunden unbrauchbar sind. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Außerdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 2.2 nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mängelrügen sind schriftlich innerhalb der in Ziffer 3.2(b)(5) genannten Rügefristen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome zu erheben. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein Mangel nicht fristgerecht gerügt wird. Die Mängelrechte des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet worden ist.
c) Gemeinsame Bestimmungen Alle vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
3.3 Rechtsgewährleistung Apeoni leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Apeoni schuldet und bietet keine Gewähr für die Nutzung ihrer Vertragsleistung im Ausland, insbesondere auf dem Staatsgebiet der USA. Die Rechtsgewährleistung ist ausgeschlossen für Ansprüche, die sich aus der allfälligen Nutzung der Vertragsleistung im Ausland, insbesondere im Staatsgebiet der USA und/oder gestützt auf Ansprüche, welche sich aus dem ausländischen Recht ergeben, oder zu einer Geltendmachung vor ausländischen Gerichten führen. Apeoni ist von den Verpflichtungen aus Rechtsgewähr und Haftung enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass die Vertragsleistung vom Kunden oder durch von Apeoni nicht beauftragte Dritte geändert wurde oder dass deren Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt. Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von Apeoni werden könnte, kann Apeoni dem Kunden nach ihrer Wahl entweder das Recht verschaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird Apeoni auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde (i) Apeoni sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und (ii) Apeoni zur Führung der Verteidigung, einschließlich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und (iii) sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungsgemäße Gebrauch des unveränderten Produktes bzw. der Leistung verletze ein in der Schweiz bestehendes Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.
3.4 Haftung Apeoni haftet für schuldhaft verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie namentlich entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, etc., wird ausgeschlossen. Apeoni haftet nicht für Schäden, die auf Softwarefehler von nicht durch Apeoni hergestellter Software zurückzuführen sind. Ebenso haftet Apeoni nicht für durch Schadsoftware, wie Computerviren, oder durch Cyberangriffe verursachte Schäden, sofern Apeoni in ihrem Verantwortungsbereich die nach dem Stand der Technik angemessenen Schutzmaßnahmen zu deren Abwehr getroffen hatte. Die Haftung ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, maximal jedoch auf den Betrag der jährlichen Vergütung unter dem betroffenen Vertrag beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 3.4 gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit Apeoni vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Apeoni haftet nicht für Schäden oder dergleichen im Falle höherer Gewalt und Ereignissen, die der höheren Gewalt gleichgestellt sind wie insbesondere Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse, Terror, Anschläge, Aufruhr, unvorhergesehene behördliche Restriktionen, Streik, Aussperrung, Verhinderung von Lieferungen Dritter etc. Kann Apeoni ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung solange ausgesetzt, bis das Ereignis vorüber ist mit einer entsprechenden Wiederanlaufzeit. Dauert das Ereignis länger als 90 Tage, können beide Parteien den Vertrag außerordentlich kündigen.
4. Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragstypen
4.1 Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Waren und Lizenzen Die Bestimmungen dieser Ziffer sind anwendbar, wenn Apeoni dem Kunden gestützt auf einen Kaufvertrag Waren oder Lizenzen liefert. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gehört die Installation nicht zum Leistungsumfang. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten von Apeoni aus dem Kundenvertrag ist vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprachen der Sitz von Apeoni – also EXW ab Sitz Apeoni (INCOTERMS 2020) bzw. bei Drittprodukten EXW ab Werk des Dritten (INCOTERMS 2020). Der Kunde ermächtigt hiermit Apeoni, in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport zu veranlassen. Apeoni haftet im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht für die Wahl des Frachtführers und schließt nur auf schriftlichen Antrag des Kunden eine Transportversicherung ab. Der Kunde hat den Empfang der Produkte auf dem der Lieferung beigelegten Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Beschwerden über Beschädigungen, Verlust oder Untergang während des Transports sind vom Kunden unmittelbar schriftlich an den Frachtführer zu richten. Der Kunde prüft den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen nach der Ablieferung. Bei Installation durch Apeoni beginnt die Frist erst mit erfolgter Installation. Der Kunde zeigt Apeoni die festgestellten Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich an. Mängel, welche bei der Prüfung trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung Apeoni innerhalb von 10 Tagen schriftlich angezeigt werden. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäß Ziffer 3 geltend machen. Der Umfang der zulässigen Nutzung von Software richtet sich nach den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers.
4.2 Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Werken Im Falle von werkvertraglichen Leistungen durch Apeoni erfolgt vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung. Apeoni lädt den Kunden rechtzeitig zur Prüfung ein, indem sie ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Im vertraglichen Rahmen sind auch Teilabnahmen möglich. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Abnahme innerhalb von 10 Tagen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Apeoni zu erfolgen. Wird die Abnahme durch den Kunden über diese Frist hinaus verzögert und werden innerhalb der Frist keine Mängel schriftlich gerügt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vornimmt. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. Apeoni behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt. Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel im Sinne von Ziffer 3.2(b)(4), so wird die Abnahme zurückgestellt. Apeoni behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Kann die Abnahme ein zweites Mal wegen des gleichen Mangels nicht stattfinden, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäß Ziffer 3.2(b)(3) geltend machen. Mängel, welche bei der Abnahme trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung Apeoni innerhalb von 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.
4.3 Besondere Bestimmungen für Supportleistungen Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn Apeoni Supportleistungen für den Kunden erbringt. Apeoni erbringt die Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Apeoni kann jedoch nicht garantieren, dass die unterstützten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können. Sämtliche Wartungsverträge mit Dritten für die Hard- und Software des Kunden gehen zu dessen Lasten. Die Supportleistungen werden von Apeoni während der Supportzeit erbracht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Supportzeit die Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Ort der Niederlassung von Apeoni). Auf Wunsch des Kunden und gegen einen Zuschlag zu den normalen Ansätzen beginnt Apeoni mit ihren Leistungen auch außerhalb der Supportzeit oder führt angefangene Arbeiten fort. Die Zuschläge sind wie folgt definiert:
- Montag bis Freitag, 23.00 bis 07.00 Uhr: 50%;
- Wochenende / Feiertage, 00.00 bis 24.00 Uhr: 100%.
4.4 Besondere Bestimmungen für Microsoft-Onlinedienste Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn Microsoft-Onlinedienste Teil des Leistungsumfangs sind. Mit der Nutzung von Microsoft-Onlinediensten, wie Office 365 oder Microsoft-Azure, erklärt sich der Kunde mit dem Microsoft-Kundenvertrag https://www.microsoft.com/licensing/docs/customeragreement einverstanden.
4.5 Besondere Bestimmungen für Leistungen im Bereich der IT-Sicherheit Leistungen im Bereich der IT-Sicherheit erbringt Apeoni mit aller gebotenen Sorgfalt und unter Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Werkzeugen. Angesichts der Anzahl, der technischen Möglichkeiten und der kriminellen Energie potenzieller Angreifer sowie der diversen außerhalb der IT liegenden Schwachstellen (z.B. durch Phishing getäuschte Mitarbeiter des Kunden) kann aber auch mit hochentwickelten Sicherheitsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass IT-Sicherheitsvorfälle vorkommen, die gegebenenfalls weitreichende Konsequenzen haben können (z.B. Datenverlust, Betriebsunterbruch). Durch die Nutzung der IT-Sicherheitsleistungen von Apeoni kann daher das Risiko eines IT-Sicherheitsvorfalls signifikant reduziert werden, Apeoni kann jedoch nicht gewährleisten, dass alle Schwachstellen, Konformitätsprobleme oder Verwundbarkeiten aufgedeckt werden, dass IT-Sicherheitsvorfälle komplett vermieden werden können, dass sie sofort entdeckt werden und dass auftretende Fälle harmlos verlaufen. Der Kunde anerkennt dementsprechend ausdrücklich, dass von Apeoni im Rahmen von IT-Sicherheitsleistungen kein bestimmter Erfolg, sondern nur ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist. Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte, Zustimmungen und Befugnisse verfügt, um die IT-Sicherheitsleistungen von Apeoni zu nutzen. Soweit dies aufgrund von gesetzlichen Anforderungen oder unter vom Kunden abgeschlossenen Verträgen erforderlich ist, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, von seinen IT-Dienstleistern und Geschäftspartnern sowie von den betroffenen natürlichen Personen Zustimmungen einzuholen, mit denen diese akzeptieren, dass Apeoni Sicherheitstests, die ihre Systeme und/oder Daten betreffen, durchführt (wozu auch Techniken gehören können wie z.B. Netzwerk-Probing, Port-Scanning, Penetrationstests, Konfigurations-Audits, Brute-Force-Angriffe und dergleichen, jedoch nicht, außer mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kunden, Distributed-Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe).
5. Verschiedenes
5.1 Geheimhaltung Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschließlich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch beauftragten Dritten aufzuerlegen. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.
5.2 Datenschutz Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind. Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, indem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden. In diesem Umfang und zu diesem Zweck dürfen Personendaten auch an ein mit einer der Vertragsparteien verbundenen Unternehmen im In- oder Ausland weitergegeben werden, sofern die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte zwecks Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Die im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien herausgegebenen personenbezogenen Daten werden von Apeoni für den Geschäftsverkehr erfasst, abgelegt, gespeichert und verarbeitet sowie gemäß anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen weitergegeben. Nach Abschluss der Geschäftsbeziehung bleiben die gespeicherten Daten erhalten. Mit Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien willigt der Kunde in diese Datenverarbeitung ein. Die Datenverarbeitung in Bezug auf die Webseite von Apeoni wird von vorliegender Bestimmung nicht berührt, sondern ist in der Datenschutzerklärung von Apeoni geregelt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die bei Apeoni erhobenen persönlichen Daten und Programmdaten von Apeoni als Betreiberin und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- sowie schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.
5.3 Abwerbeverbot Der Kunde hat alles zu unterlassen, was die Kompetenz und die Handlungsfähigkeit von Apeoni beeinträchtigen könnte. Insbesondere, aber nicht abschließend, ist es dem Kunden untersagt, Mitarbeiter von Apeoni abzuwerben oder zu einer Bewerbung zu ermutigen und als Mitarbeiter zu beschäftigen oder durch eine andere Form der Zusammenarbeit an sich zu binden. Bei Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot schuldet der Kunde Apeoni für jeden einzelnen Fall eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahreslohns des abgeworbenen Mitarbeiters, jedoch mindestens CHF 50’000.00. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere der durch die Abwerbung entstehenden Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten, bleibt vorbehalten. Die Leistung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.
5.4 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die Wirksamkeit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung so gut wie möglich gerecht wird.
5.5 Schriftform Vereinbarungen zwischen den Parteien (Offerten, Annahmen, Bestellungen, etc., sowie Änderungen und Ergänzungen derselben) sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Die Verwendung von E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.
5.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Apeoni.